Vereinssatzung

 

 

 

§ 1: Name, Sitz und Gerichtsstand des Vereins

 

1.1 Der Verein führt den Namen

 

Fischergemeinschaft 98 e. V.

 

           

 

1.2 Er hat seinen Sitz in 91183 Abenberg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwabach/Bay. eingetragen.

 

1.3 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist Schwabach/Bay. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft ist Abenberg

 

1.4 In Vereinsangelegenheiten ist die Beschreitung des Rechtsweges erst nach Erschöpfung der Vereinsinstanzen möglich.

 

§ 2: Zwecke des Vereins

 

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne dieses Abschnittes „(§ 2: Zwecke des Vereins)“

 

Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet der Angelfischerei und wird insbesondere verwirklicht in

 

 

  1. Hege und Pflege des Fischbestandes, vor allem in den Vereinsgewässern, Schaffung und Auswertung von statistischen Unterlagen für Fang und Besatz.

  2. Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand, sowie den Bestand der Gewässer insbesondere deren Reinhaltung.

  3. Beratung, Ausbildung und Förderung der Mitglieder in allen mit der Angelfischerei zusammenhängenden Fragen.

  4. Pflege der Geselligkeit und Kameradschaft.

Ausbildung und Förderung der Vereinsjugend im Sinne des Zweckes und der Aufgaben des Vereins.

 

2.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln 

des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

 

2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

2.5 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3: Mitgliedschaft (Ein- und Austritt, Ausschluß)

 

3.1 Eintritt

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuß.

 

3.2 Austritt

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich bis 30. 09. zu erklärende Austritt ist zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

 

Eine Rückvergütung von bezahlten Vereinsbeiträgen findet nicht statt.

 

3.3 Ausschluß

 

  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.

  2. Über den Ausschluß entscheidet mit 2/3-Mehrheit der Vereinsausschuß. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluß des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
    Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuß seinen Entschluß für vorläufig vollziehbar erklären.

  3. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluß entschied.

 

3.4 Ehrenmitgliedschaft:

 

Zu Ehrenmitgliedern des Vereins sollen nur solche Personen ernannt werden, die sich um die Belange des Vereins innerhalb oder außerhalb des Vereins besonders verdient gemacht haben.

 

3.5 Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung aufgrund einer Empfehlung des Ausschusses.

 

3.6 Ehrungen erfolgen für

 

  1. langjährige Mitgliedschaft

  2. verdienstvolle Mitgliedschaft

 

Neben der vereinsinternen Auszeichnung wird auch nach der Ehrenordnung der Verbände verfahren, denen der Verein angehört.

 

Die Ehrungen sollen jeweils in den Mitgliederversammlungen vollzogen werden.

 

§ 4: Organe des Vereins

 

Vereinsorgane sind

 

  1. der Vorstand,

  2. der Vereinsausschuß,

  3. die Mitgliederversammlung.

 

§ 5: Leitung des Vereins

 

5.1 Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand.

 

 

5.2 Der Vorstand besteht aus

  1. dem 1. Vorsitzenden und

  2. dem 2. Vorsitzenden.

 

 

 

Er vertritt den Verein nach innen und außen. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsbefugt. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, daß der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden oder in dessen Auftrag vertretungsbefugt ist.

 

5.3 Der 1. und 2. Vorsitzende werden in schriftlicher geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

 

5.4 Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuß für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.

 

5.5 Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung.

 

Im Innenverhältnis gilt, daß der Vorstand Geschäfte bis zum Betrage von jährlich DM 1000 im Einzelfall selbständig ausführen kann. Höhere Ausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses.

 

§ 6: Vereinsausschuß

6.1 Der Vereinsausschuß besteht aus

 

 

 

 

 

  1. dem Vorstand (1. und 2. Vorsitzender)

  2. dem Schriftführer und dem Kassier,

  3. drei durch die Mitgliederversammlung gewählten Beiräten.

 

6.2 Der Vereinsausschuß hat die Aufgaben, den Vorstand bei der Führung der Geschäfte zu beraten und zu unterstützen.

 

6.3 Er beschließt über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.

 

6.4 Er setzt den Termin und die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest.

 

6.5 Er führt die Aufsicht über die Finanzen.

 

6.6 Er beschließt die Durchführung von Vereinsfestlichkeiten.

 

6.7 Ihm obliegt die Neuwahl von Ausschußmitgliedern, die während des Jahres aus dem Amt ausscheiden.

 

6.9 Die Mitgliederversammlung kann ihm weitere Aufgaben zuweisen.

 

6.10 Der Vereinsausschuß tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt.

 

6.11 Der Vereinsausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Ausschußmitglieder durch Handzeichen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

6.12 Wählbar in den Vereinsausschuß sind nur Mitglieder, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

6.13 Über die Ausschußsitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sitzungsleiter ist in der Regel der Vorstand.

 

§ 7: Mitgliederversammlung

 

7.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Es ist demnach die höchste und letzte Entscheidungs-, Aufsichts- und Beschwerdeinstanz.

 

7.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.

 

7.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß stattfinden, wenn

 

  1. dies von 1/5 der Vereinsmitglieder (ab dem vollendeten 16. Lebensjahr) schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird

  2. oder wenn dies der Vereinsausschuß mit 2/3-Mehrheit beschließt.

 

7.4 Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Hierbei sind die Tagesordnungspunkte bekanntzugeben.

 

7.5 Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge und Vorschläge einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt wird. Die Anträge und Vorschläge müssen mindestens fünf Tage vor der Versammlung dem Vorstand mit entsprechender Begründung bekanntgegeben werden.

 

7.6 Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

 

7.7 Stimmberechtigt sind alle aktiven und passiven Vereinsmitglieder, die am Tag der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben.

 

Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine schriftliche Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.

 

7.8 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

 

7.9 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

 

  1. die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes, des Schriftführers und des Kassiers,

  2. die Entlastung des Vorstandes,

  3. die Wahl des Kassiers und Schriftführers - sie kann per Handzeichen erfolgen -,

  4. die Wahl des Vereinsausschusses nach Ablauf der Amtszeit,

  5. die Wahl von zwei Kassenprüfern jeweils für zwei Jahre (die bei der Versammlung Bericht erstatten),

  6. die Bestimmung eines Wahlausschusses, bestehend aus einem Wahlleiter und zwei Wahlhelfern,

  7. Satzungsänderungen (§ 8),

 

  1. Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie allgemeine Ehrungen

 

  1. Festsetzung der Beitragshöhe

 

7.10 Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.

 

7.11 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 8: Satzungsänderung

 

Eine Änderung oder Neufassung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine 2/3-Mehrheit der Abstimmenden erforderlich. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.

 

§ 9: Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 10: Mitgliedsbeiträge

 

10.1 Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet; die Vorstandschaft kann in besonderen Fällen von der Beitragspflicht entbinden.

 

10.2 Die Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

 

10.3 Beiträge sind jährlich zu Beginn des Kalenderjahres zu entrichten.

 

10.4 Bei Ausschluß oder Tod besteht kein Rückzahlungsrecht.

 

§ 11: Auflösung des Vereins

 

11.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

 

11.2 Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn

 

  1. es der Vereinsausschuß mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder beschlossen hat, oder wenn

  2. zwei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich verlangen.

 

11.3 In dieser Versammlung müssen drei Viertel aller Mitglieder anwesend sein.

 

11.4 Zur Beschlußfassung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

 

11.5 Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.

 

11.6 In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln.

 

11.7 Das nach Auflösung verbleibende Vereinsvermögen ist der Gemeinde Abenberg zum Zwecke der satzungsgemäßen Förderung von Gewässerschutz zu übergeben. Die Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Finanzamt unverzüglich bekanntzugeben.

 

§ 12: Satzungsbeschluß

 

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 13. 02. 1998 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

 

 

Am 18.01.2003 wurde §5, (5.3) von 2 auf 3 Jahre und (5.5) von

 

1000,00 DM auf 500 € geändert